Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.
Eine unterbrochene Hauptverhandlung gegen einen bereits zur Sache vernommenen Angeklagten kann nur dann ohne ihn fortgesetzt werden, wenn er eigenmächtig der Fortsetzung der Hauptverhandlung fernbleibt. Eigenmächtig in diesem Sinne handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt.
Im Online-Archiv eines Magazins war ein mehr als 35 Jahre zurückliegender Bericht auffindbar, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines ehemaligen Oberbürgermeisters einer deutschen Großstadt ist. Der Beschwerdeführer ist hierdurch nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt; insbesondere führt auch die gebotene Grundrechtsabwägung hier nicht zu einem „Recht auf Vergessen“. Die Beeinträchtigungen, die für den Beschwerdeführer aus der Zugänglichkeit des Berichts und der Kenntnis seiner Abstammung folgen, haben keine Bedeutung, die das grundsätzliche Interesse der Presse und der Allgemeinheit an der fortgesetzten Verfügbarkeit inhaltlich nicht modifizierter Presseberichte übersteigt.
ie Polizei hätte zwei Kletteraktivisten nicht daran hindern dürfen, ein für den Demonstrationszug gut sichtbares Banner über der Bardowicker Straße in Lüneburg durch Erklimmen eines Baumes aufzuspannen.
Rechtswidrigkeit der Verbots einer Fackel-Mahnwache.
Darf das Tragen einer Jeans in einer mündlichen Prüfung negativ bewertet werden?
Bei der Beurteilung, ob eine Tat als "schwer" im Sinne von § 140 II StPO anzusehen ist, sind neben der zu erwartenden Rechtsfolge für die verfahrensgegenständliche Tat auch solche weitere Freiheitsstrafen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen, deren Verbüßung aufgrund eines Bewährungswiderrufs im Falle der Verurteilung droht. Ab einer zu erwartenden Gesamtverbüßungsdauer von einem Jahr ist regelmäßig die Mitwirkung eines Verteidigers geboten.
Die historisch bedingte Umbenennung der Freiburger Lexerstraße in Wilhelm-von-Möllendorff-Straße ist rechtmäßig.
Der Klage auf Unterlassung von Äußerungen eines Stadtverordneten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vorher keine sitzungsrechtlichen Maßnahmen in der Stadtverordnetenversammlung beantragt wurden.
Eine 16-jährige Berufsschülerin darf im Unterricht einen sogenannten Niqab tragen.