Der Klage auf Unterlassung von Äußerungen eines Stadtverordneten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vorher keine sitzungsrechtlichen Maßnahmen in der Stadtverordnetenversammlung beantragt wurden.
VG Gießen, Urteil vom 04.02.2020, 8 K 4149/18.GI
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