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VG Berlin, Urteil vom 19.02.2020, 12 K 529.18

Einordnung: Prüfungsrecht

Konkret: Darf das Tragen einer Jeans in einer mündlichen Prüfung negativ bewertet werden?

Kernaussagen: Die Klägerin studierte  im Masterstudiengang „Recht für die Öffentliche Verwaltung“ an einer Berliner Hochschule. 

Im Vorfeld einer mündlichen Modulprüfung waren die Prüflinge darüber informiert worden, dass ein "angemessener Kleidungsstil" bei der Notengebung berücksichtigt wird. 

In der Prüfung trug die Klägerin dann Jeans und und erzielte die Note 1,7. Der Punktabzug in der Kategorie „Präsentationsweise“ wurde damit begründet, dass der Kleidungsstil der Klägerin „eher einem Alltagsoutfit (u.a. Jeans, Oberteil mit Punkten)“ entsprochen habe.

Auf Rückfrage der Klägerin erklärte die Prüferin, die bei der Prüfung getragene „Blue Jeans“ sei ein „casual“ Kleidungsstück und zudem bei 35 Grad Außentemperatur auch als luftiges Kleidungsstück ungeeignet. Die Klägerin hätte „auf eine weiße Leinenhose und Black Shirt mit Ethnokette oder einem lieblichen oder auch strengen Blouson zurückgreifen oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett“ ausprobieren können." 

Lösung: Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Berliner Hochschule verpflichtet, der Klägerin ein neues Abschlusszeugnis mit der Maßgabe auszustellen, ihre im genannten Modul erbrachte Leistung mit der Note 1,3 zu bewerten. Denn der Abzug eines Punktes für die getragene Kleidung der Klägerin sei bewertungsfehlerhaft. 

Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine Prüfungsleistung auch anhand des Kriteriums „Kleidung“ zu bewerten. Das gelte aber nur für Prüfungen, in denen die Kleidung selbst Prüfungsgegenstand sei (z.B. im Fach Modedesign) oder bei offensichtlichem Bezug zum Prüfungsgegenstand (z.B. Sicherheitskleidung von Feuerwehrleuten). 

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