Eine unterbrochene Hauptverhandlung gegen einen bereits zur Sache vernommenen Angeklagten kann nur dann ohne ihn fortgesetzt werden, wenn er eigenmächtig der Fortsetzung der Hauptverhandlung fernbleibt. Eigenmächtig in diesem Sinne handelt der Angeklagte, der ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt. Die Eigenmächtigkeit muss dem Angeklagten auch noch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nachgewiesen sein, was vom Revisionsgericht auf der Grundlage des entsprechenden Revisionsvorbringens selbstständig und grundsätzlich ohne Bindung an die Feststellungen des Tatrichters im Freibeweis nachzuprüfen ist.
Nur wenn eine weitere Klärung nicht möglich ist, legt es seiner Entscheidung die nicht zu erschütternde Überzeugung des Tatrichters zugrunde. Bleiben die tatsächlichen Voraussetzungen der Eigenmächtigkeit des Angeklagten zweifelhaft, so darf nicht nach § 231 II StPO verfahren und die Verhandlung nicht in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden.
Ein ärztliches Attest, welches keine konkreten Angaben zum gesundheitlichen Zustand eines Angeklagten und seinen gesundheitlichen Einschränkungen enthält, mag zwar nicht geeignet sein, den Nachweis für seine Verhandlungsunfähigkeit zu erbringen. Es kann aber erhebliche - der Annahme von Eigenmächtigkeit entgegenstehende - Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten begründen, denen das Gericht nachzugehen hat. Es obliegt nicht dem Angeklagten glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht.