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Gerichtsentscheidungen

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Zum Begriff der prozessualen Tat

VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2019, 10 K 6804/19

Schüsse auf Haustauben können den Widerruf von Waffenbesitzkarten rechtfertigen.
Der Rücktrittshorizont bei einer versuchten Straftat kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Täter nach Durchführung der Tathandlung zunächst den Erfolgseintritt für möglich hält, dann aber erkennt, dass er sich geirrt hat. Dann kann durch die Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten.
Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, das auf einer unrichtigen (zu großen) Wohnfläche beruht, liegen die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ungeachtet eines Kalkulationsirrtums der Parteien bezüglich der Wohnfläche nicht vor, wenn der Vermieter die vereinbarte Mieterhöhung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche auch in einem gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren nach §§ 558 , 558b BGB hätte durchsetzen können; denn in einem solchen Fall ist dem Mieter ein Festhalten an der Vereinbarung zumutbar.

OVG Lüneburg, Entscheidung vom 10.12.2019, 3 LD 3/19

Eine Lehrerin, die ihre Tochter trotz Krankschreibung nach Australien zu der Reality-Show "Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!" begleitete, ist eines Dienstvergehens schuldig und wurde zu Recht aus dem Dienst entfernt.
Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat, ein tätlicher Angriff sein. Allein aus dem geringen Strafrahmensprung zwischen dem Grundtatbestand des § 114 I StGB und dem besonders schweren Fall i.S.v. § 114 II StGB folgt nicht das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Grundtatbestands, wie sie in der Literatur teilweise gefordert wird.

VerfG Schleswig, Urteil vom 06.12.2019, LVerfG 2/18

Das Land Schleswig-Holstein hat keine Gesetzgebungszuständigkeit für ein wasserrechtliches Fracking-Verbot.
Einzelne Vorschriften des Ende 2016 verabschiedeten Bayerischen Integrationsgesetzes verstoßen gegen die Bayerische Landesverfassung.