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KG, Beschluss vom 23.12.2019, 121 Ss 181/19

Einordnung: Strafprozessrecht / Revision

Konkret: Zum Begriff der prozessualen Tat

Kernaussagen: 

1. Allein die zeitliche und örtliche Verknüpfung von Tathandlungen führt für sich genommen noch nicht zur Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne von § 264 StPO. Hinzutreten muss eine innerliche Verknüpfung dergestalt, dass der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt nur einheitlich beurteilt werden kann.

2. Hat das Amtsgericht seiner Entscheidung eine nicht angeklagte Tat im Sinne von § 264 StPO zum Gegenstand der Entscheidungen gemacht, ohne über die angeklagte Tat entschieden zu haben, muss das Berufungsgericht das Verfahren hinsichtlich der nicht angeklagten Tat wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO einstellen.

3. Hinsichtlich des angeklagten, noch nicht abgeurteilten Tatgeschehens bleibt das Verfahren weiterhin bei dem Amtsgericht anhängig.

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