Einordnung: Strafprozessrecht / Revision
Konkret: Zum Begriff der prozessualen Tat
Kernaussagen:
1. Allein die zeitliche und örtliche Verknüpfung von Tathandlungen führt für sich genommen noch nicht zur Annahme einer einheitlichen Tat im Sinne von § 264 StPO. Hinzutreten muss eine innerliche Verknüpfung dergestalt, dass der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt nur einheitlich beurteilt werden kann.
2. Hat das Amtsgericht seiner Entscheidung eine nicht angeklagte Tat im Sinne von § 264 StPO zum Gegenstand der Entscheidungen gemacht, ohne über die angeklagte Tat entschieden zu haben, muss das Berufungsgericht das Verfahren hinsichtlich der nicht angeklagten Tat wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StPO einstellen.
3. Hinsichtlich des angeklagten, noch nicht abgeurteilten Tatgeschehens bleibt das Verfahren weiterhin bei dem Amtsgericht anhängig.