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BGH, Beschluss vom 17.12.2019, 2 StR 340/1

Der Rücktrittshorizont bei einer versuchten Straftat kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Täter nach Durchführung der Tathandlung zunächst den Erfolgseintritt für möglich hält, dann aber erkennt, dass er sich geirrt hat. Dann kann durch die Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten.

Hat der Täter, nachdem er mehrere Schüsse in die Richtung seines Opfers abgegeben hat, weitere Munition zur Verfügung und geht er davon aus, das Opfer noch nicht tödlich verletzt zu haben, kann nicht von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen werden und ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch erscheint möglich, wenn der Täter keine weiteren Schüsse in die Richtung des Opfers abgibt, sondern lediglich in die Luft schießt.

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