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OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2019, 4 RVs 88/19

Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat, ein tätlicher Angriff sein. Allein aus dem geringen Strafrahmensprung zwischen dem Grundtatbestand des § 114 I StGB und dem besonders schweren Fall i.S.v. § 114 II StGB folgt nicht das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Grundtatbestands, wie sie in der Literatur teilweise gefordert wird.

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