Ein Versuch ist erst dann fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt oder eine entsprechende subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs.
Zum besonders schweren Raub
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten: Rutscht ein Fahrgast auf einer vereisten Stelle an der Bahnsteigkante aus und fällt in das Gleisbett unmittelbar vor einen einfahrenden Zug vermag die mangelhafte Ausführung des Winterdienstes den Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen zu begründen, wobei sich die Garantenstellung aus der Verpflichtung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ergibt.