Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
Rutscht ein Fahrgast auf einer vereisten Stelle an der Bahnsteigkante aus und fällt in das Gleisbett unmittelbar vor einen einfahrenden Zug vermag die mangelhafte Ausführung des Winterdienstes den Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen zu begründen, wobei sich die Garantenstellung aus der Verpflichtung zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht ergibt.
Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Winterdienstes an Bahnsteigen sind Glättestellen im Sicherheitsbereich durch Kontrollen, Räumarbeiten sowie durch Verwendung geeigneten Streugutes zu vermeiden und das dabei anfallende Räumgut ist so zu lagern oder abzutransportieren, dass es weder den für die Fahrgäste zur Verfügung zu stellenden Verkehrsraum beeinträchtigt noch zu erneuter Glättebildung führt. Auch bei mehrstufiger Delegation der Winterdienstpflichten verbleibt es bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des originär Sicherungspflichtigen, wenn das beauftragte Unternehmen sich als ungeeignet herausstellt oder der Auftragsumfang nicht klar geregelt ist. Daneben trifft die jeweils beauftragende Ebene ein eigenes, strafrechtlich relevantes Verschulden, wenn sie ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung des Nachunternehmens nicht nachkommt.