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BGH, Entscheidung vom 07.11.2019, 5 StR 241/18

Zum besonders schweren Raub:

  1. Hat der Angeklagte einen 40cm x 25cm x 20cm großen und 5-6 kg schweren Metalltresor auf den Oberkörper der Geschädigten geworfen, wodurch er sie veranlassen wollte, den Tresor zu öffnen, um danach die darin befindlichen Gegenstände wegnehmen und sich zueignen zu können, hat er den Tresor bei der Raubtat als Mittel der Gewalt gebraucht (§ 250 II Nr. 1 StGB). 
  2. Hat der Angeklagte der Geschädigten, deren Kopf und Gesicht durch vorangegangene Tritte und Schläge bereits beträchtlich vorgeschädigt waren (u.a. mit einem Bruch des Stirnbeins), bei der Raubtat drei derart heftige Faustschläge in das Gesicht versetzt, dass sie (ein weiteres Mal) in Bewusstlosigkeit verfiel, liegt eine körperlich schwere Misshandlung iSd § 250 II Nr. 3 lit. a StGB vor. Dem steht nicht entgegen, dass infolge insoweit fehlenden Erinnerungsvermögens der Geschädigten nicht mehr feststellbar ist, ob diese auch erhebliche Schmerzen verspürte.

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