Ein Versuch ist erst dann fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der letzten von ihm vorgenommenen Tathandlung erkennt oder eine entsprechende subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs.
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BGH, Entscheidung vom 28.11.2018, 5 StR 418/18
Rechtsgebiet: Strafrecht
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