Im 2. Examen im November-Termin in Hessen/NRW u.a., lief der o.g. Fall des BGH in einer Revisionsklausur im Rahmen der Sachrüge.
Im 1. Examen im Juli-Termin in Hessen, lief der o.g. Fall des LG München II.
Die SR-Klausur hatte zwei Teile. Im ersten Teil wurden zwei BGH-Entscheidungen kombiniert.
Die Strafrecht-Klausur hatte zwei Teile. Der erste Teil entsprach exakt dem Fall des BGH, 1 StR 34/19, welchen wir in der RA 12/2019, 661 ff. ausführlich dargestellt haben.
Die Strafrecht-Klausur hatte eine „Vorgeschichte“, in welcher eine ehemalige Mitarbeiterin einen beim Arbeitgeber in Vergessenheit geratenen Schlüssel zur Entwendung von Gift verwendete.
Im Rahmen einer Klausur mit drei Tatkomplexen ging es im 1. TK um die Near-Field-Communication (NFC), also das kontaktlose Bezahlen mit der Girocard.
Im 2. Teil der Klausur ging es um den räumlich-zeitlichen Zusammenhang beim Raub. Der Täter nahm dem Opfer mit Gewalt die Schlüssel zur Filiale und zum Tresor ab, ließ sich per Taxi zur Filiale fahren und räumte den Tresor leer.
Im Rahmen der Abgrenzung von §§ 249/255 StGB ging es um die Qualifikation § 250 II Nr. 1 StGB. Liegt eine „ Verwendung“ vor, wenn ggü. einem Blinden das Messer nur erwähnt, aber vom Opfer nicht sinnlich wahrgenommen wird? Die Entscheidung BGH, 3 StR 5/20, war rechtzeitig in der RA 2020, 384.
Im 2. Teil der Klausur ging es um das kontaktlose Bezahlen (NFC) mit der Girocard. Liegt in diesem Fall ein Computerbetrug.
Im Rahmen der Abgrenzung von §§ 249/255 StGB ging es um die Qualifikation § 250 II Nr. 1 StGB.
Im Rahmen einer Revision der StA ging es im materiellen Recht in einem der drei Tatkomplexe um das BGH-Urteil 2 StR 504/19.
Im 2. TK der Strafrecht-Klausur war der „Automaten-Schubser-Fall“ zu prüfen.
Ein materieller Schwerpunkt war die Frage, ob gemeinsamer Drogenkonsum eine Garantenstellung begründen kann.
Der BGH-Beschluss, 3 StR 221/18, zum Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug wurde in der RA 2020, 48, ausführlich behandelt. Kurz danach wurde das Thema im Examen geprüft.
Im 2. TK der S2-Klausur (Revisionsrecht) war der "Automaten-Schubser-Fall" zu prüfen.
In der genannten Klausur hat sich erneut bestätigt, dass man sich vor den Klausuren nochmals Entscheidungen aus der RA ansehen sollte, die ca. 2-3 Jahre her sind.
Erneut griff ein JPA auf einen Fall zurück, dessen Veröffentlichung 2 - 2,5 Jahre her war.
In der StPO-Zusatzfrage Prüfung des Falles BGH, 2 StR 482/15, RA 2016, 333.
Im 1. Tatkomplex Prüfung des Falles BGH, 5 StR 98/16, RA 2016, 553.
Prüfung des Falles OLG Hamm, 4 RVs 159/16, RA 2017, 217 als zweiten Tatkomplex mit der Variante, dass Fahrer und Beifahrer nicht als Mittäter zusammen wirkten.
Es wurde u.a. ein „Alleinraser“ gem. § 315d I Nr. 3 StGB geprüft.
Für die letzte SR-Klausur waren Sie mit dem neuen Crash-Skript StrafR Bayern von Jura Intensiv top vorbereitet!
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In der 2. Strafrechtsklausur ging es als Rahmenhandlung und Falleinstieg um die „vorgetäuschte Polizeikontrolle“, die u.a. die Frage aufwirft, ob ein Fall des § 316a StGB gegeben ist.