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Gerichtsentscheidungen

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Zum Begriff der prozessualen Tat
Der Rücktrittshorizont bei einer versuchten Straftat kann nachträglich korrigiert werden, wenn der Täter nach Durchführung der Tathandlung zunächst den Erfolgseintritt für möglich hält, dann aber erkennt, dass er sich geirrt hat. Dann kann durch die Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten.
Ein tätlicher Angriff ist eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten oder Soldaten zielende Einwirkung. Eine körperliche Berührung oder auch nur ein darauf zielender Vorsatz des Täters ist nicht erforderlich. Jedenfalls eine objektiv gefährliche, verletzungsgeeignete Handlung kann auch dann, wenn der Täter keinen Verletzungsvorsatz hat, ein tätlicher Angriff sein. Allein aus dem geringen Strafrahmensprung zwischen dem Grundtatbestand des § 114 I StGB und dem besonders schweren Fall i.S.v. § 114 II StGB folgt nicht das Erfordernis einer einschränkenden Auslegung des Grundtatbestands, wie sie in der Literatur teilweise gefordert wird.