Der Präsident des Deutschen Bundestages hat einen Abgeordneten in seinem Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes dadurch verletzt, dass die Polizei beim Deutschen Bundestag seine Abgeordnetenräume betreten hat. Anlässlich eines Staatsbesuchs des türkischen Staatspräsidenten hatten die Beamten dort angebrachte Plakatierungen mit Zeichen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG entfernt.
Das BVerfG darf einen ausgewählten Kreis an Journalisten bereits vor dem Zeitpunkt der öffentlichen Verkündung oder sonstigen Bekanntmachung einer Entscheidung über deren Inhalt in Kenntnis setzen.
Trotz der aktuellen Corona-Pandemie darf eine Versammlung der NPD in Worms unter Auflagen stattfinden, auch wenn mit gewaltbereiten Gegendemonstranten zu rechnen ist.
Die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags durch die Stadt Bad Kreuznach am 28. Oktober 2018 aus Anlass des erstmals veranstalteten Herbstmarkts war rechtswidrig.
Die Begrenzung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten bis zum 5.7.2020 ist rechtmäßig, sie verletzt private Trägervereine insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 I, 12 I GG.