Die Begrenzung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten bis zum 5.7.2020 ist rechtmäßig, sie verletzt private Trägervereine insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 I, 12 I GG.
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VGH Kassel, Beschluss vom 02.06.2020, 8 B 1399/20.N
Rechtsgebiet: Öffentliches Recht
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