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LAG München, Urteil vom 07.03.2022, 4 Sa 512/21

Einordnung: Arbeitsrecht / Diskriminierung nach AGG

Konkret: Diskriminierung: Ausschlussfristen in AGG und ArbGG mit Unionsrecht vereinbar

Kernaussagen: Sofern Entschädigungs- (§ 15 II AGG) oder Schadensersatzansprüche (§ 15 I AGG) wegen einer Diskriminierung geltend gemacht werden, muss auf die gesetzlichen Ausschlussfristen geachtet werden.

Gut zu finden ist in der Klausur der § 15 IV AGG, der regelt:

"(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.“

Diese Frist zur Geltendmachung des Anspruchs wird jedoch ergänzt um eine zweite Frist zur gerichtlichen Geltendmachung. Diese Frist ist „gut versteckt“ in § 61b I ArbGG:

"(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.“

Merke Dir diese 2. Stufe der Ausschlussfrist gut!

Das LAG hat sich der ganz herrschenden Ansicht angeschlossen, dass die Ausschlussfristen der §§ 15 IV AGG, 61b I ArbGG für das Geltendmachen von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG auch mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar sind.

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Dieser Beschluss ist klausur- und praxisrelevant.

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