Einordnung: Arbeitsrecht / MiLoG
Konkret: 24-Stunden-Pflege: Mindestlohn für Einsatz in der häuslichen Betreuung
Mit ihrer Klage fordert die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate. Zur Begründung führt sie aus, sie sei in dieser Zeit von 6 Uhr morgens bis etwa 22/23 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber bestreitet die behaupteten Arbeitszeiten und beruft sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme sprach das LAG der Klägerin den geforderten Mindestlohn im Wesentlichen zu. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Die zentrale Begründung des LAG:
Die Betreuung der älteren, pflegebedürftigen Dame musste 24 Stunden am Tag sichergestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme musste die Klägerin neben ihren vergüteten Arbeitszeiten in erheblichem Umfang vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung der Betreuung erbringen. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person zur Betreuung in der Wohnung der älteren Dame aufgehalten hat, war die Klägerin verpflichtet, die Betreuung für den Fall der Fälle sicherzustellen.
Der Anspruch auf Mindestlohn wird ausführlich im INTENSIV-Skript Arbeitsrecht und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Arbeitsrecht von Jura Intensiv dargestellt.