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BGH, Urteil vom 02.09.2021, III ZR 63/20

Einordnung: Zivilrecht / Aufklärung durch den Arzt

Konkret: Formulare zur Dokumentation einer ärztlichen Aufklärung unterliegen nicht der Kontrolle nach § 307 ff. BGB

Kernaussagen: Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gem. § 307 III 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 I und II, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des BGH entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.

Das vorliegende Urteil ist praxisrelevant.

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