Einordnung: Zivilrecht / Aufklärung durch den Arzt
Konkret: Formulare zur Dokumentation einer ärztlichen Aufklärung unterliegen nicht der Kontrolle nach § 307 ff. BGB
Kernaussagen: Formulare, die eine ärztliche Aufklärung und die Entscheidung des Patienten, ob er eine angeratene Untersuchung vornehmen lassen will, dokumentieren sollen, unterliegen gem. § 307 III 1 BGB grundsätzlich nicht einer Kontrolle nach § 307 I und II, §§ 308, 309 BGB, da für die ärztliche Aufklärung durch die Rechtsprechung des BGH entwickelte eigenständige Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen.
Das vorliegende Urteil ist praxisrelevant.