Ein Betretensverbot für nicht geladene Gäste wegen des Neujahrsempfangs der AfD sowie die Verlegung einer Demonstration sind voraussichtlich rechtmäßig.
Das umfassende Verbot einer von der NPD in Hannover geplanten Versammlung ist voraussichtlich rechtswidrig.
Das Betretungsverbot, das die Stadt Fürth insbesondere für das Gebiet um den Ronhof gegenüber mehreren Fußballfans ausgesprochen hatte, ist rechtmäßig.
Die Vorschrift des § 9 Absatz 6 EStG, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Ein zunächst erteiltes Kfz-Wunschkennzeichen mit der Kombination "HH 1933" wurde zu Recht von Amts wegen geändert.
Eine Projektierungsgesellschaft darf keine drei weiteren Windkraftanlagen im Korridor für Hubschraubertiefflüge in Hameln errichten.
Das Führen eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter kann angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zur Abwendung der Anordnung genügt es nicht, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreitet.
Der heute veröffentlichte Beschluss „Recht auf Vergessen I“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen II“ (vergleiche PM Nr. 84/2019), betrifft einen Rechtsstreit, der zwar im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, das aber von den Mitgliedstaaten verschieden ausgestaltet werden kann. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Grundrechte des Grundgesetzes angewandt und einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs stattgegeben.
Dem heute veröffentlichten Beschluss „Recht auf Vergessen II“, der ergänzt wird durch den Beschluss vom selben Tag „Recht auf Vergessen I“ (vergleiche PM Nr. 83/2019), liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der eine unionsrechtlich vollständig vereinheitlichte Materie betrifft. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat deshalb die Charta der Grundrechte der Europäischen Union angewandt und eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen.
Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können.
Der seit 25 Jahren auf dem Parkplatz vor dem Olympiastadion veranstaltete "Weihnachtszirkus" 2019 kann nicht auf der angestammten Fläche stattfinden.