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BVerfG, Entscheidung vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u.a.

Die Vorschrift des § 9 Absatz 6 EStG, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

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