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VG Mainz, Beschluss vom 08.11.2019, 3 L 1039/19.MZ

Das Führen eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter kann angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zur Abwendung der Anordnung genügt es nicht, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreitet.

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