Einordnung: Grundrechte
Konkret: Art. 3 III 1 und Art. 4 I, II GG
Kernaussagen: Das Kreuz ist ein Symbol christlicher Religion und kann nicht isoliert nur als Symbol der geschichtlichen und kulturellen Prägung verstanden werden.
Die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität als objektiv-rechtliches Verfassungsprinzip begründet als solches keine einklagbaren subjektiven Rechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Diese können einen Abwehranspruch nur dann geltend machen, wenn eines der Grundrechte verletzt wird, aus denen die staatliche Neutralitätspflicht hergeleitet wird (Art. 4 I, II und Art. 3 III 1 GG).
Ein Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität, der sich in einer bloß passiven Verwendung eines religiösen Symbols ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung erschöpft und mit keinen weiteren Nachteilen für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verbunden ist, verletzt weder deren Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit noch auf Gleichbehandlung.
Die Glaubensfreiheit wird ausführlich im INTENSIV-Skript Grundrechte und „kurz und knackig“ im Crashkurs-Skript Öffentliches Recht von Jura Intensiv dargestellt.
Dieses Urteil ist examensrelevant und erscheint in der RA 11/22.
examensrelevant; erscheint in RA 11/2022