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VGH München, Beschluss vom 8.1.2024, 8 CS 23.1629

Einordnung: Straßenrecht / Gefahrenabwehrrecht

Konkret: Gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel / Theorie des modifizierten Privateigentums

Kernaussagen: Wird eine öffentliche Verkehrsfläche im Wege unerlaubter Selbsthilfe durch die Eigentümerin gesperrt, kann hiergegen auf der Grundlage des Gefahrenabwehrrechts bzw. Sicherheitsrechts vorgegangen werden. Das Straßenrecht entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.
Durch die Widmung einer Wegfläche wird das Eigentumsrecht öffentlich-rechtlichen Schranken unterworfen (Theorie des modifizierten Privateigentums). Die Ausübung des Eigentumsrechts ist eingeschränkt, soweit dadurch die Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr beeinträchtigt wird.

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