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VGH München, Beschluss vom 29.12.2020, 20 CS 20.3139

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 I GG / Verhältnismäßigkeit / Verhältnis zum Sprengstoffrecht

Kernaussagen: Das von der Stadt Augsburg per Allgemeinverfügung erlassene Verbot, auf allen privaten Flächen im Stadtgebiet Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abzubrennen, ist rechtswidrig, da es sich nicht um eine infektionsschutzrechtlich notwendige und damit verhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handelt. Sollten durch das Verbot Verletzungen durch das Abfeuern von Feuerwerkskörpern verhindert werden, um die Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitssystems vor weiteren Belastungen zu schützen, so haben sprengstoffrechtliche Regelungen den Anwendungsvorrang. Ein solches Verbot ist in den bundesrechtlichen Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) jedoch nicht vorgesehen. Für das Jahr 2020 ist zwar ein generelles Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher, jedoch kein allgemeines Verwendungsverbot eingeführt worden.

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