Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Bestimmtheitsgebot
Kernaussagen: Das Verbot touristischer Tagesausflüge verstößt gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Für die Betroffenen ist der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-km-Umkreises ist nicht deutlich und anschaulich genug.