Einordnung: Straßenverkehrsrecht
Konkret: § 31a StVZO
Kernaussagen: Den kaufmännischen Halter eines Firmenfahrzeugs trifft die Obliegenheit, Geschäfstfahrten insoweit längerfristig zu dokumentieren, dass solche Fahrten grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen rekonstruierbar sind und der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall festgestellt werden kann. Unterbleiben dahingehende Angaben, trägt der betroffene Betrieb das Risiko, dass die fehlende Feststellbarkeit des Fahrers zu seinen Lasten geht und eine Fahrtenbuchauflage erlassen wird.