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VGH München, Beschluss vom 21.12.2023, 4 CE 32.2170

Einordnung: Gefahrenabwehrrecht

Konkret: Vorrang der Selbsthilfe im Falle der Obdachlosigkeit

Kernaussagen: Da eine durch das Fehlen einer eigenen Wohnung entstandene Obdachlosigkeit einen die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden Dauerzustand darstellt, bleibt die zuständige Gemeinde solange für die Gefahrenabwehr verantwortlich, wie sich die betreffende Person in ihrem Ortsgebiet aufhält.

Aus der Tatsache, dass bedürftigen Personen ein Anspruch auf Zahlung von Bürgergeld und auf Übernahme der Mietkosten einschließlich der Strom- und Heizkosten zusteht, um ihnen eine menschenwürdige Unterkunft zu ermöglichen, folgt nicht, dass ein Obdachloser stets auf diese Sozialleistungen verwiesen werden könnte und die zuständige Gemeinde im Übrigen untätig bleiben dürfte. Über die reine Finanzierungsfrage hinaus muss es dem Betreffenden vielmehr rechtlich und tatsächlich möglich sein, sich aus eigener Kraft eine den Mindestanforderungen genügende Unterkunft zu verschaffen. Es stellt dabei noch keine Verletzung der Selbsthilfeobliegenheit dar, wenn die Obdachlosigkeit auf einem früheren Eigenverschulden beruht, etwa wegen unzureichender aktiver Bemühungen um eine neue Wohnung. Erst wenn von einer aktuell bestehenden Option der Beschaffung einer Unterkunft ohne sachlich nachvollziehbaren Grund kein Gebrauch gemacht wird, kann die dadurch eingetretene oder fortdauernde Obdachlosigkeit als „freiwillig“ angesehen werden, so dass die Behörde auf ein sicherheitsbehördliches Einschreiten verzichten kann.

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