Einordnung: Waffenrecht
Konkret: § 5 II Nr. 3 Buchstaben b) und c) WaffG
Kernaussagen: Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) bzw. c) WaffG besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn – erstens – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist bzw. eine solche unterstützt hat, die – zweitens – ihrerseits während der Mitgliedschaft bzw. zum Zeitpunkt der Unterstützung nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat.
Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch diese Vereinigung muss für die zuständige Behörde demnach feststehen; es genügt nicht, dass Tatsachen die Annahme der Verfolgung einer solchen Bestrebung nur rechtfertigen.