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VGH München, Beschluss vom 16.11.2023, 24 CS 23.1695

Einordnung: Waffenrecht

Konkret: § 5 II Nr. 3 Buchstaben b) und c) WaffG

Kernaussagen: Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) bzw. c) WaffG besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn – erstens – Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung gewesen ist bzw. eine solche unterstützt hat, die – zweitens – ihrerseits während der Mitgliedschaft bzw. zum Zeitpunkt der Unterstützung nachweislich eine der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) WaffG genannten Bestrebungen verfolgt hat.
Das Verfolgen von verfassungsfeindlichen Bestrebungen durch diese Vereinigung muss für die zuständige Behörde demnach feststehen; es genügt nicht, dass Tatsachen die Annahme der Verfolgung einer solchen Bestrebung nur rechtfertigen.

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