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VGH München, Beschluss vom 15.04.2021, 20 NE 21.919

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret:  Art. 3 I GG

Kernaussage: Wegen des Entzugs von Auftrittsmöglichkeiten in Theatern, Konzerthäusern oder ähnlichen Spielstätten unterliegen künstlerische Betätigungen zwar weitergehenden Einschränkungen als dies etwa für die Ausübung der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) gilt, die unter den Voraussetzungen der §§ 6 und 7 12. BayIfSMV auch in der Öffentlichkeit weiterhin möglich ist. In den letztgenannten Fällen geht es jedoch jeweils um eine gemeinschaftliche Grundrechtsausübung der Gottesdienstbesucher bzw. Demonstrationsteilnehmer, wohingegen die Besucher von Kulturveranstaltungen nicht selbst Träger des Grundrechts der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG sind. Dies dürfte eine unterschiedliche Behandlung der beiden Lebensbereiche rechtfertigen.

Zwischen Kulturstätten einerseits und Ladengeschäften andererseits bestehen vor dem Hintergrund des Infektionsschutzgesetzes bereits gewichtige Unterschiede, es wird nicht wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Während im Einzelhandel ausschließlich Waren verkauft werden und die Kunden sich dort in der Regel nicht über einen längeren Zeitraum aufhalten, dient der Aufenthalt in einem Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen gerade dem längeren Verweilen und dem Austausch und der Kommunikation zwischen den Besuchern.

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