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VGH München, Beschluss vom 12.04.2012, 20 NE 21.926

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Verhältnismäßigkeit

Kernaussagen: Die streitgegenständliche Regelung sieht vor, dass am Präsenzunterricht nur bei Vorlage eines negativen Testergebnisses teilgenommen werden darf. Der VGH hält dies für rechtmäßig, stellt aber klar, dass die Testteilnahme im Hinblick auf den erforderlichen Schutz besonders sensibler Gesundheitsdaten und die Konzeption des Tests als bloße Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ausschließlich freiwilliger Natur ist. Dies hat zur Folge, dass bei fehlendem Einverständnis in eine Testung sichergestellt sein muss, dass Unterrichtsangebote im Distanzunterricht bestehen. Entfällt für den Fall des fehlenden Einverständnisses eine Beschulung insgesamt, ist nicht von der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung in die Erhebung gesundheitsbezogener Daten auszugehen, weil Schülerinnen und Schülern dann aus einer Weigerung Nachteile entstehen.

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