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VGH München, Beschluss vom 08.06.2022, 11 CS 22.926

Einordnung: Straßenverkehrsrecht

Konkret: Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Werbung

Kernaussagen: Entsteht durch Werbung oder Propaganda eine nach § 33 I 1 Nr. 2, S. 2 StVO relevante Gefährdung durch Ablenkung von Verkehrsteilnehmern außerhalb geschlossener Ortschaften, ist angesichts des hohen Rangs des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit und der insoweit dem Staat obliegenden Schutzpflicht eine Beseitigungsanordnung auch dann gerechtfertigt, wenn die Werbung oder Propaganda dem Kunstbegriff des Art. 5 III 1 GG unterfällt. Gleiches gilt für etwaige Grundrechte des von der Untersagung Betroffenen aus Art. 12 I GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 I GG (Eigentum).

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Dieser Beschluss ist relevant für das 2. Examen.

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