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VGH Mannheim, Urteil vom 29.11.2021, 8 S 3273/20

Einordnung: Baurecht

Konkret: Örtliche Bauvorschriften

Kernaussagen: Die Ermächtigung in § 74 Abs. 1 Satz 1 LBO BW ist nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen und die Verhinderung von Störungen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds beschränkt, sondern erlaubt es den Gemeinden auch, eine „positive Gestaltungspflege“ zu betreiben. Damit einhergeht eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit.

Einen großen Einfluss auf die Frage, wie weitgehend die Baufreiheit beschränkt werden darf, hat die Art der baulichen Nutzung im jeweiligen Gebiet. In Wohngebieten können regelmäßig strengere Anforderungen gestellt werden als in festgesetzten beziehungsweise in faktischen Gewerbe- oder Industriegebieten, da Werbeanlagen in diesen letzteren beiden Gebietsarten als angemessen empfunden werden und baugestalterische Regeln an der planungsrechtlich bestimmten oder durch die tatsächlichen Verhältnisse gegebenen Nutzungsweise der Bauflächen nicht schlechthin vorbeigehen dürfen. Je stärker das entsprechende Gebiet gewerblich geprägt ist, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Beschränkung der Baufreiheit sein. Generalisierende Regelungen setzen überdies ein Mindestmaß an Homogenität des zu schützenden Bereichs voraus.

Diese Entscheidung ist examensrelevant

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