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VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2023, 1 S 2793/20

Einordnung: Kommunalrecht


Konkret: § 102 GemO BW


Kernaussagen: Für ein am 1.1.2006 bereits existierendes wirtschaftliches Unternehmen einer Gemeinde besteht Bestandsschutz, wenn keine der vier Tatbestandsvarianten des § 102 I GemO vorliegt. Liegt keine dieser vier Tatbestandsalternativen der Errichtung, der Übernahme, der wesentlichen Erweiterung oder der Beteiligung an einem Unternehmen vor, findet die Vorschrift des § 102 I GemO folglich keine Anwendung.
Ob eine der vier Tatbestandsalternativen des § 102 I GemO vorliegt, ist bezogen auf den Zeitpunkt ab 1.1.2006 zu prüfen.
Der Begriff der wesentlichen Erweiterung ist - jedenfalls bei wirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - in Anlehnung an § 103a Nr. 2 GemO als die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes zu verstehen.

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