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VGH Mannheim, Urteil vom 22.06.2021, 8 S 3419/20

Einordnung: Gefahrenabwehrrecht / Luftsicherheitsrecht

Konkret: Unzuverlässigkeit

Kernaussagen: Die Luftsicherheitsbehörde hat auch bei Vorliegen eines Regeltatbestands nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG auf Grund einer Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG zu bewerten, ob es an der erforderlichen Zuverlässigkeit der betroffenen Person fehlt.

Der Regeltatbestand nach § 7 Abs.1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG liegt nicht schon dann vor, wenn die betroffene Person in Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt. Denn damit bestehen noch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG zumindest unterstützt haben könnte.
Wer - in der Sache der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ folgend - die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer verneint und damit die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Verbindlichkeit ordnungsgemäß zustande gekommener Gesetze und die Legitimität ihres Vollzugs durch die hierzu berufenen staatlichen Stellen in Frage stellt, besitzt nicht die erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit. Denn er gibt - auch als Einzelperson - Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgen wird.

Das Urteil erscheint in der RA 09/2021. Eine Darstellung zu dem Problem finden Sie außerdem im Jura Intensiv Skript Crashkurs Öffentliches Recht.

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