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VGH Mannheim, Urteil vom 20.3.2019, 6 S 325/17

Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nur dann „Anlass“ einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben.

Zugleich darf es sich in einer Gesamtschau nicht um reine „Alibiveranstaltungen“ handeln, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist.

Eine weitere Einschränkung der den Gemeinden eingeräumten Möglichkeit, aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen Verkaufsstellen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung freizugeben, ist jedenfalls nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG verfassungsrechtlich nicht geboten.

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