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VGH Mannheim, Urteil vom 18.11.2021, 1 S 803/19

Einordnung: Versammlungsrecht

Konkret: Abgrenzung demonstrative Blockade hex: ↔ Verhinderungsblockade

Kernaussagen: Eine strategische Blockade, deren primäres Ziel die Verhinderung einer anderen Veranstaltung ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes, da es ihr an dem von dem Versammlungsbegriff tatbestandlich vorausgesetzten Zweck einer Meinungskundgabe fehlt. Gegenüber einer solchen „Verhinderungsblockade“ kann unmittelbar auf der Grundlage polizeirechtlicher Vorschriften vorgegangen werden, ohne dass es zuvor ihrer Auflösung nach dem Versammlungsgesetz bedarf.

Für die Abgrenzung der „Verhinderungsblockade“ von der durch die Versammlungsfreiheit geschützten „demonstrativen Blockade“ kommt es darauf an, ob die Ansammlung sich nach ihrem anhand der objektiven Umstände zu ermittelnden Gesamtgepräge im Kern kommunikativer Mittel bedient und nicht ausschließlich bezweckt, die Veranstaltung, gegen die sie sich richtet, mit physischen Mitteln zu verhindern. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall anhand Art, Umfang und Dauer der Blockade sowie ihres sachlichen Zusammenhangs mit dem inhaltlichen Gegenstand der Ansammlung zu beurteilen Für die Beurteilung des symbolhaften Charakters einer Blockade kann überdies zu berücksichtigen sein, ob sie objektiv geeignet ist, das bekundete Ziel vor Ort tatsächlich mit physischen Mitteln zu erreichen.

Die polizeiliche Verbringung einer rechtmäßig in Gewahrsam genommenen Person stellt einen eigenständigen Eingriff dar, der einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn eine Würdigung der maßgeblichen Gesamtumstände des Einzelfalls ergibt, dass die Maßnahme nicht schon umfassend durch den Zweck des Gewahrsams selbst gerechtfertigt ist und die konkrete räumliche Distanz von dem Gewahrsamsort oder die Entlassungsörtlichkeit mit Beeinträchtigungen einhergehen, die ihrerseits Eingriffsqualität erreichen.

Die Entlassung einer rechtmäßig in Gewahrsam genommenen Person an einen abweichenden Ort, die räumlich über die Durchsetzung eines Platzverweises hinausgeht, findet ihre Rechtsgrundlage in der polizeirechtlichen Generalklausel des § 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG.

Diese Entscheidung ist examensrelevant

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