Einordnung: Straßenrecht
Konkret: Anliegergebrauch und Sondernutzung
Kernaussagen: Die Ermessensausübung bei Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis (§ 16 II 1 StrG BW) hat sich in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sowie an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren. Auch das auf Art. 14 I GG gestützte Interesse eines Anliegers, sein Grundstück entsprechend seinen Vorstellungen zu nutzen, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung mit dem ihm zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.
Dieses Urteil ist examensrelevant für Baden-Württemberg.