Einordnung: Baurecht
Konkret: Drittschutz / quasi-negatorischer Beseitigungsanspruch
Kernaussagen: Im öffentlichen Recht besteht auch gegenüber Hoheitsträgern grundsätzlich kein Direktanspruch des Grundstücksnachbarn auf Umsetzung zu seinem Schutz von der Baurechtsbehörde in eine Baugenehmigung aufgenommener Auflagen.