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VGH Mannheim, Urteil vom 03.05.2021, Az.: 1 S 512/19

Einordnung: Verwaltungsvollstreckungsrecht

Konkret: Rechtmäßigkeit des Grund-VA

Kernaussagen: 

Die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme setzt voraus, dass der vollstreckte Grundverwaltungsakt wirksam ist. Auf seine Rechtmäßigkeit kommt es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht an.

Die Erhebung einer Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (§ 52 Abs. 4 PolG a.F. / § 66 Abs. 4 PolG n.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 LVwVG, § 7 LVwVGKO) setzt voraus, dass diese Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig war. Die Gebührenerhebung setzt nicht darüber hinaus voraus, dass der vollstreckte Grundverwaltungsakt rechtmäßig war.

Auf die Rechtmäßigkeit eines wirksamen Grundverwaltungsakts kommt es für die Vollstreckungskostenerhebung auch dann nicht an, wenn es sich bei dem vollstreckten Grundverwaltungsakt um einen nach einer Versammlungsauflösung erteilten Platzverweis handelt. Weder Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gebot materieller Gerechtigkeit noch Art. 8 Abs. 1 GG gebieten es, die kostenrechtliche Entscheidung des Gesetzgebers in § 31 Abs. 1 LVwVG für diese Fälle zu revidieren.
Wird der Grundverwaltungsakt durch ein stattgebendes Kassationsurteil nachträglich, aber mit Wirkung ex tunc beseitigt, entzieht dies der Vollstreckungsmaßnahme und in der Folge auch der Erhebung von Vollstreckungskosten rückwirkend die Grundlage.

Wenn der Grundverwaltungsakt mangels Anfechtung bestandskräftig wurde, sind Einwendungen gegen seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren gegen den Vollstreckungskostenbescheid ausgeschlossen.
Ein Platzverweis erledigt sich nicht allein durch seine Vollstreckung, wenn von ihm noch rechtliche Wirkungen ausgehen. Das ist der Fall, wenn er die Grundlage für einen Bescheid über Vollstreckungskosten bilden kann.

 

Diese Entscheidung ist examensrelevant für Baden-Württemberg.
Das dargestellte Problem wird behandelt im KOMPAKT Landesrecht Baden-Württemberg und im Crashkurs-Skript Baden-Württemberg.

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