Einordnung: Kommunalrecht
Konkret: Bürgerentscheid gem. § 21 GemO BW
Kernaussagen: Dem Gemeinderat kommt bei der Festlegung des Abstimmungstages für einen Bürgerentscheid nach § 21 Abs. 9 GemO i.V.m. § 2 Abs. 2 KomWG ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der über ein „Ermessen“ im Sinne des § 40 LVwVfG und § 114 Satz 1 VwGO hinausreicht.
Die Entscheidung des Gemeinderates über den Abstimmungstag unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle nur auf ihre Vereinbarkeit mit den für jede Abstimmung geltenden demokratischen Grundsätzen, namentlich der Ermöglichung einer zumutbaren Teilnahmemöglichkeit für die Abstimmungsberechtigten und der Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG), mit dem in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG wurzelnden Willkürverbot und den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats.
Weder die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens noch die Abstimmungsberechtigten eines Bürgerentscheides haben einen Anspruch auf die Festlegung eines Abstimmungstages außerhalb der Urlaubszeit, der eine höhere Abstimmungsbeteiligung erwarten lässt.