Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte
Konkret: Art. 2 I GG, Verhältnismäßigkeit
Kernaussagen: Für das Verbot des Abbrennens von Pyrotechnik im öffentlichen Raum existiert eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 32 S. 1, § 28 I 1 IfSG). Es führt zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG. Das Feuerwerksverbot im öffentlichen Raum soll Anreize, sich gerade in der Silvesternacht in geselliger Stimmung nach draußen zu begeben, vermindern. Hierdurch sollen Sozialkontakte reduziert und damit einhergehende mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus vermieden werden. Im Gegensatz zu Regelungen in anderen Bundesländern ist auch nicht jegliches Abbrennen von Feuerwerk untersagt. Das Verbot ist auf den "öffentlichen Raum" beschränkt. Es bleibt den Normadressaten unbenommen, in der Silvesternacht unter Beachtung der übrigen sich aus der Corona-Verordnung ergebenden Maßgaben im nicht öffentlichen Raum – zum Beispiel auf dem zur Wohnung gehörenden Grundstück – pyrotechnische Gegenstände abzubrennen.