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VGH Mannheim, Beschluss vom 19.12.2023, 1 S 1365/23

Einordnung: Kommunalrecht

Konkret: Zugang zu öffentlichen Einrichtungen

Kernaussagen: Gegenstände der Gemeinde, die jedermann ohne besondere Zulassung zur Nutzung offenstehen, können öffentliche Einrichtungen im Sinne des kommunalen Zugangsanspruchs sein.
Die Befugnis der Gemeinde, den Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung nach ihrem eigenen Ermessen zu bestimmen, unterliegt Schranken bei öffentlichen Sachen, für die spezialgesetzlich festgelegt ist, welcher Personenkreis unter welchen Voraussetzungen die öffentliche Sache nutzen darf. Dies gilt insbesondere für Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet und daher öffentlichen Straßen i.S.v. § 2 Abs. 1 StrG.
Das geltende Recht, in dessen Rahmen der Benutzungsanspruch der Einwohner besteht, wird auch durch die Widmung bestimmt. Wenn die Widmung - bei Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG - bestimmte Nutzungen von vornherein nicht ermöglicht, liegt daher in dieser Festlegung des Nutzungszwecks per se kein unzulässiger Eingriff in Grundrechte, auch nicht in spezielle Freiheitsgrundrechte.

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