Einordnung: Infektionsschutzrecht
Konkret: "Privilegien" für Geimpfte / Befreiung von Beschränkungen der Coronaschutz-Verordnung
Kernaussagen: Nach dem derzeitigen Stand (18.03.2021) der virologischen und epidemiologischen Forschung ist noch nicht ausreichend aufgeklärt, ob eine erfolgte und abgeschlossene Impfung gegen SARS-CoV-2 nicht nur vor einer schweren Erkrankung, sondern auch vor der Weitergabe des Virus schützt.
Aufgrund der unklaren Datenlage zur Frage der Übertragbarkeit des SARS-CoV-2-Virus durch Geimpfte besteht derzeit kein Anlass, diese Personengruppe von dem Anwendungsbereich der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen auszunehmen. Sollten in der Zukunft jedoch belastbare wissenschaftliche Aussagen zur Klärung dieser Fragen vorliegen, wird der Verordnungsgeber umgehend gehalten sein, diese gegebenenfalls durch angepasste Maßgaben in der CoronaVO umzusetzen.