Einordnung: Straßenverkehrsrecht
Konkret: § 31a StVZO
Kernaussagen: Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a I 1 StVZO ist in der Regel von vornherein zu befristen.
Orientiert die Behörde ihre Verwaltungspraxis an ermessenslenkenden Richtlinien, verbietet ihr Art. 3 I GG, hiervon ohne sachlichen Grund abzuweichen.
Im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a I 1 StVZO kommt eine erneute Verhängung oder Verlängerung der Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, allein wegen der Verletzung einer der sich aus der Fahrtenbuchanordnung ergebenden Pflichten grundsätzlich nicht in Betracht.