Einordnung: Gewerberecht
Konkret: Unzuverlässigkeit
Kernaussagen: Der Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO entfaltet im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 GewO keine Sperrwirkung hinsichtlich der Verwertbarkeit von länger zurückliegenden Eintragungen im Gewerbezentralregister.
Die Verwertbarkeit von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen ist allein anhand von § 153 Abs. 6 GewO zu beurteilen.
Diese Entscheidung ist examensrelevant und wird in der RA 08/2021 veröffentlicht.