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VGH Mannheim, Beschluss vom 08.06.2021, 6 S 506/21

Einordnung: Gewerberecht

Konkret: Unzuverlässigkeit

Kernaussagen: Der Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO entfaltet im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 GewO keine Sperrwirkung hinsichtlich der Verwertbarkeit von länger zurückliegenden Eintragungen im Gewerbezentralregister.

Die Verwertbarkeit von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen ist allein anhand von § 153 Abs. 6 GewO zu beurteilen.
 
Diese Entscheidung ist examensrelevant und wird in der RA 08/2021 veröffentlicht.

 

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