Einordnung: Beamtenrecht
Konkret: Art. 33 II GG / persönliche Eignung
Kernaussagen: Das Tragen einer Tätowierung auch im nicht sichtbaren Bereich steht der Einstellung eines Bewerbers entgegen, wenn und soweit diese Tätowierung durch ihren Inhalt gegen (zukünftige) beamtenrechtliche Pflichten verstößt.
Auch unterhalb der Schwelle des sich unmittelbar aus einer Tätowierung ergebenden Verstoßes gegen Beamtenpflichten kommt in Betracht, dass die Einstellungsbehörde aus bei einem Bewerber vorhandenen Tätowierungen Rückschlüsse auf dessen (charakterliche) Eignung für das angestrebte Amt zieht. Erforderlich ist jedoch stets eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände (hier bezogen auf eine Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst mit tätowierten Schusswaffen nebst Schlagring).
Dieser Beschluss ist examensrelevant und erscheint in der RA 10/2022