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VGH Mannheim, Beschluss vom 05.12.2020, 1 S 3891/20

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht / Grundrechte

Konkret: Versammlungsfreiheit

Kernaussagen: Der Antragsteller hat sich bei der gebotenen Zusammenschau seiner Erklärungen öffentlich in einer Weise widersprüchlich und vage geäußert, die durchgreifende Zweifel an seinem Willen begründen, Auflagen, die als milderes Mittel im Vergleich zu einem Versammlungsverbot in Betracht kommen, ernsthaft durchzusetzen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Versammlungsverbot angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nur unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe als letztes Mittel in Betracht kommt, ist der Verbotsbescheid der Stadt Mannheim nicht zu beanstanden.

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