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VGH Mannheim, Beschluss vom 03.12.2020, 1 S 3737/20

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Gefahrenabwehrrecht / Grundrechte

Konkret: Recht auf Freizügigkeit

Kernaussagen: Die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) bestimmt, dass Personen, die aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem – vom Robert-Koch-Institut festgelegten – ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von zehn Tagen abzusondern. Die Dauer dieser Quarantäne verkürzt sich ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn ein negativer Coronatest vorgelegt wird.

Diese Pflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Einreise aus anderen Ländern mit einem erheblichen Infektionsgeschehen stellt eine bedeutende Gefahrenquelle für eine Weiterverbreitung des Coronavirus in Deutschland dar. Dies haben die Erfahrungen dieses Sommers gezeigt, in dem von Rückkehrern aus ausländischen Risikogebieten erhebliche Eintragungen des SARS-CoV-2-Virus nach Deutschland ausgegangen sind. Die Pflicht zur Quarantäne nach Einreise aus einem ausländischen Risikogebiet ist auch nicht im Hinblick auf die auch in Deutschland hohen und zum Teil höheren Infektionszahlen als in ausgewiesenen Risikogebieten zu beanstanden.

 

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