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VGH Mannheim, Beschluss vom 03.05.2021, 1 S 1204/21, 1 S 1340/21

Einordnung: Infektionsschutzrecht / Grundrechte

Konkret: Art. 2 II 1 GG

Kernaussagen: Die Corona-Testpflicht an Schulen greift nicht rechtswidrig in Rechte der Schüler ein. Das Vorbringen der Antragsteller, dass Tests nicht für Kinderhände geeignet seien, dass Kinder sich verletzen könnten, dass die gesundheitsgefährdenden Bestandteile der Testkits schädlich für die Kinder seien und außerdem fachgerecht als Biomüll entsorgt werden müssten, wird durch die Möglichkeit entkräftet, dass Schülerinnen und Schüler die Testung an einer anderen hierfür zugelassenen Stelle, wie z.B. Haus- und Facharztpraxen, Apotheken und kommunalen Testzentren, durch eigens geschultes Fachpersonal vornehmen lassen können. Die Gefahr, dass Kinder sich bei der Testung verletzen können oder die Bestandteile des Tests nicht fachgerecht entsorgen, wird so minimiert. Dessen ungeachtet besteht für Grundschüler die ausdrückliche Möglichkeit, einen Test zuhause durch die Sorgeberechtigten durchführen zu lassen.

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